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   BGH, 22.10.1997 - XII ZB 81/95   

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BGH, 22.10.1997 - XII ZB 81/95 (https://dejure.org/1997,2436)
BGH, Entscheidung vom 22.10.1997 - XII ZB 81/95 (https://dejure.org/1997,2436)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1997 - XII ZB 81/95 (https://dejure.org/1997,2436)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versorgungsausgleich geschiedener Eheleute - Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung - Anrecht auf betriebliche Altersversorgung bei der Unterstützungskasse des Deutschen Gewerkschaftsbundes e.V. - Realteilungen öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VAHRG § 10a

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1998, 421
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.05.1989 - IVb ZB 88/85

    Realteilung von Anrechten der Kassenärztlichen Versorgung in Hessen

    Auszug aus BGH, 22.10.1997 - XII ZB 81/95
    Da der Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht die maßgeblichen gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften in ihrer im Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Fassung anzuwenden hat (Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 = FamRZ 1989, 951, 953 und vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 = FamRZ 1986, 976, 977 f. mit Bezugnahme auf BGHZ 90, 52, 57), ist die Neuregelung für das Verfahren der weiteren Beschwerde zu beachten.

    Wie der Senat mehrfach entschieden hat, ist die Regelung einer Realteilung - ungeachtet des aus § 1 Abs. 2 Satz 2 VAHRG folgenden Gestaltungsspielraums des Versorgungsträgers - im Verfahren darauf zu überprüfen, ob bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind, die sich aus dem Charakter der Realteilung als Form des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs und dem Rechtsgedanken des § 1587 b Abs. 4 BGB ergeben, und ob das Ergebnis angemessen erscheint (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Mai 1989 aaO S. 953 m.w.N.).

    Nach § 4 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 der Richtlinie erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte ein eigenständiges Versorgungsrecht - eine Ausgleichsrente als Betriebsrente -, das nicht an die Person des Verpflichteten gebunden ist und insbesondere nicht mit dessen Tod vermindert wird oder gar erlischt (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Mai 1989 aaO).

    Soweit der Senat die Überprüfung einer Realteilungsregelung im Hinblick auf den Schutz des Ausgleichspflichtigen vor ungerechtfertigter Kürzung seiner Versorgung entsprechend den in §§ 4 und 5 VAHRG enthaltenen Härteregelungen für geboten erachtet hat, beziehen sich die entsprechenden Ausführungen nur auf Realteilungen öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 1989 aaO S. 953 mit Hinweis auf BVerfGE 53, 257 ff. und vom 10. September 1997 - XII ZB 31/96, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 32/83

    Berücksichtigung von Änderungen einer nicht gesetzlichen Versorgungsordnung nach

    Auszug aus BGH, 22.10.1997 - XII ZB 81/95
    Da der Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht die maßgeblichen gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften in ihrer im Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Fassung anzuwenden hat (Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 = FamRZ 1989, 951, 953 und vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 = FamRZ 1986, 976, 977 f. mit Bezugnahme auf BGHZ 90, 52, 57), ist die Neuregelung für das Verfahren der weiteren Beschwerde zu beachten.
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BGH, 22.10.1997 - XII ZB 81/95
    Soweit der Senat die Überprüfung einer Realteilungsregelung im Hinblick auf den Schutz des Ausgleichspflichtigen vor ungerechtfertigter Kürzung seiner Versorgung entsprechend den in §§ 4 und 5 VAHRG enthaltenen Härteregelungen für geboten erachtet hat, beziehen sich die entsprechenden Ausführungen nur auf Realteilungen öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 1989 aaO S. 953 mit Hinweis auf BVerfGE 53, 257 ff. und vom 10. September 1997 - XII ZB 31/96, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 10.09.1997 - XII ZB 31/96

    Zulässigkeit des Versorgungsausgleichs durch Realteilung durch privatrechtlich

    Auszug aus BGH, 22.10.1997 - XII ZB 81/95
    Soweit der Senat die Überprüfung einer Realteilungsregelung im Hinblick auf den Schutz des Ausgleichspflichtigen vor ungerechtfertigter Kürzung seiner Versorgung entsprechend den in §§ 4 und 5 VAHRG enthaltenen Härteregelungen für geboten erachtet hat, beziehen sich die entsprechenden Ausführungen nur auf Realteilungen öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 1989 aaO S. 953 mit Hinweis auf BVerfGE 53, 257 ff. und vom 10. September 1997 - XII ZB 31/96, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 01.02.1984 - IVb ZB 49/83

    § 55 BeamtVG nF und Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 22.10.1997 - XII ZB 81/95
    Da der Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht die maßgeblichen gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften in ihrer im Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Fassung anzuwenden hat (Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 = FamRZ 1989, 951, 953 und vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 = FamRZ 1986, 976, 977 f. mit Bezugnahme auf BGHZ 90, 52, 57), ist die Neuregelung für das Verfahren der weiteren Beschwerde zu beachten.
  • BGH, 27.08.2003 - XII ZB 33/00

    Beschwerdeberechtigung eines privatrechtlich organisierten Versorgungsträgers in

    Eine Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 3 VAHRG kommt (u.a.) dann in Betracht, wenn durch nachträgliche Änderung einer Versorgungssatzung eine Realteilung möglich wird (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1997 - XII ZB 81/95 - FamRZ 1998, 421 ff.).

    d) Im Hinblick auf die Subsidiarität des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gegenüber anderen Ausgleichsformen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa BGHZ 84, 158, 192 sowie Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 1986 - IVb ZB 59/84 - FamRZ 1987, 149, 150 und vom 22. Oktober 1997 aaO 423; vgl. auch Soergel/Lipp BGB Stand: Frühjahr 2000 vor § 1587 f Rdn. 3; Staudinger/Eichenhofer BGB 13. Aufl. § 1587 f Rdn. 6; MünchKomm/ Eißler BGB 3. Aufl. § 1587 f Rdn. 6 ff., alle m.w.N.) ist über einen Abänderungsantrag nach § 10 a VAHRG, der in einem Verfahren auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gestellt wird, in der Regel vorrangig zu entscheiden (vgl. OLG Celle FamRZ 1992, 690, 691; Erman/v.Maydell BGB 10. Aufl. § 1587 f Rdn. 2; Borth FamRZ 1996, 714, 716; zu einer - hier nicht gegebenen - Ausnahmekonstellation, in der eine Auswirkung der Abänderungsentscheidung auf den schuldrechtlichen Ausgleich ausgeschlossen war, vgl. dagegen OLG München FamRZ 1993, 574).

  • BGH, 02.09.2009 - XII ZB 92/07

    Berücksichtigung der Unwirksamkeit der in § 78 Abs. 1, § 78 Abs. 2 und 79 Abs. 1

    Ungeachtet dieses Gestaltungsspielraums des Versorgungsträgers ist die Regelung einer Realteilung gerichtlich aber darauf zu überprüfen, ob bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind, die sich aus deren Charakter als Form des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs und dem Rechtsgedanken des § 1587 b Abs. 4 BGB ergeben, und ob das Ergebnis nach Treu und Glauben angemessen erscheint bzw. gegen höherrangiges Recht verstößt (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 176, 348, 360; vom 23. März 2005 - XII ZB 65/03 - FamRZ 2005, 1063, 1064 ; vom 22. Oktober 1997 - XII ZB 81/95 - FamRZ 1998, 421, 423 und vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 953).
  • BGH, 28.05.2008 - XII ZB 134/07

    Realteilung von Anrechten des Notarversorgungswerks Hamburg durch Abschluss einer

    bb) Ungeachtet dieses sich aus § 1 Abs. 2 VAHRG ergebenden Gestaltungsspielraums des Versorgungsträgers ist die Regelung einer Realteilung allerdings darauf zu überprüfen, ob bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind, die sich aus deren Charakter als Form des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs und dem Rechtsgedanken des § 1587 b Abs. 4 BGB ergeben, und ob das Ergebnis angemessen erscheint (Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 953 und vom 22. Oktober 1997 - XII ZB 81/95 - FamRZ 1998, 421, 423).
  • OLG Schleswig, 30.04.2012 - 12 UF 29/12

    Zulässigkeit der Anpassung von Anrechten nach Rechtskraft der Entscheidung über

    Privatrechtlich organisierte Versorgungsträger, die eine Realteilung vorsahen, sollten nach den Vorstellungen des Gesetzgebers Vorkehrungen gegen verfassungswidrige Härten treffen (BT-Drucks. 9/2216 S. 16); war dies nicht der Fall, hatten die Gerichte auf andere Ausgleichsformen zurückzugreifen (BGH FamRZ 1998, 421 ff.).
  • BGH, 01.12.2004 - XII ZB 45/01

    Bewertung von mittels Deckungskapital finanzierten Versorgungsanrechten

    Die Zurückverweisung gibt zugleich Gelegenheit, der durch § 36a der Satzung des VwAK (in der seit dem 1. Dezember 2002 geltenden Fassung) eröffneten Möglichkeit einer Realteilung nachzugehen (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1794; zur Berücksichtigung einer durch Satzungsänderung nach dem Ende der Ehezeit erfolgten Einführung der Realteilung vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 953 und vom 22. Oktober 1997 - XII ZB 81/95 - FamRZ 1998, 421, 422) und ferner die Höhe der von der Ehefrau bei der BfA erworbenen Anrechte anhand einer aktuellen Auskunft zu überprüfen.
  • BGH, 23.03.2005 - XII ZB 65/03

    Voraussetzungen der Realteilung von privaten Versorgungsanwartschaften

    Der Senat hat diese Frage im Grundsatz bejaht (Senatsbeschlüsse vom 10. September 1997 - XII ZB 31/96 - FamRZ 1997, 1470, 1471 und vom 22. Oktober 1997 - XII ZB 81/95 - FamRZ 1998, 421, 423, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 19.08.1998 - XII ZB 100/96

    Absehen von Ausgleich durch Realteilung

    Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens von der M.T. GmbH eingeführte Ausgleichsform der Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) grundsätzlich zu beachten ist (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1997 - XII ZB 81/95 - FamRZ 1998, 421, 422).
  • OLG Brandenburg, 11.10.2007 - 9 UF 101/07

    Versorgungsausgleich: Ausgleich von Anwartschaften bei der Berliner

    Gegen die Gestaltung des Ausgleichs gemäß § 14 der Satzung vom 23.11.2005 durch Rückrechnung in Steigerungszahlen aufgrund der jeweiligen individuellen Rentenbemessungsgrundlage bestehen keine Einwände; der Halbteilungsgrundsatz wird gewahrt (vgl. zu den Mindestanforderungen an die Realteilung: BGH, FamRZ 1998, 421; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4.A., § 1 VAHRG Rz. 11; Gutdeutsch/Lardschneider, FamRZ 1983, 845/848).
  • OLG Hamm, 02.12.2005 - 10 UF 229/04

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, Realteilung

    Das Familiengericht kann die maßgebende Regelung nur darauf überprüfen, ob bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind, die sich aus den Grundsätzen des Versorgungsausgleichs ergeben und ob das Ergebnis im Einzelfall angemessen ist (BGH, FamRZ 1998, 421, 423; 1999, 158f ).
  • BGH, 12.01.2005 - XII ZB 127/02

    Bewertung von Versorgungsanwartschaften im Versorgungswerk der Architektenkammer

    Die Zurückverweisung gibt zugleich Gelegenheit, der durch § 36 a der Satzung des VwAK (in der seit dem 1. Dezember 2002 geltenden Fassung) eröffneten Möglichkeit einer Realteilung nachzugehen (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1794; zur Berücksichtigung einer durch Satzungsänderung nach dem Ende der Ehezeit erfolgten Einführung der Realteilung vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 953 und vom 22. Oktober 1997 - XII ZB 81/95 - FamRZ 1998, 421, 422).
  • OLG Koblenz, 14.12.2000 - 15 UF 54/00

    Realteilung von Ansprüchen aus einer Berufungsunfähigkeits-Zusatzversicherung

  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 14.10.2003 - 133 F 9174/02

    Scheidung einer Ehe und Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen

  • OLG Karlsruhe, 12.11.1998 - 2 UF 261/97

    Unangemessene Benachteiligung durch Realteilung im Rahmen des

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